Verschuldeten Verbrauchern droht oft die Pfändung. Um dennoch die laufenden Kosten bestreiten zu können, können sie ihr Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto umwandeln. Die auf eine Pfändungsmaßnahme folgende Streichung des Dispokredits durch die Bank unter Verweis auf eine entsprechende Klausel in den AGB ist unwirksam.
Konkret hatte die Bank in ihren Geschäftsbedingungen festgelegt, dass mit Zustellung einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme der Dispositionsrahmen entfalle. Zudem sei in einem solchen Fall kein Internetbanking mehr möglich. Das Landgericht Düsseldorf entschied, dass diese Klausel als Allgemeine Geschäftsbedingung den Kunden unangemessen benachteilige (AZ: 12 O 74/17). Außerdem erschwere der Entfall des Internetbankings die Bankgeschäfte des Kunden.
Das Landgericht rügte insbesondere den Automatismus zwischen Zwangsvollstreckung und Entfall des Dispositionsrahmens. Ein solcher stünde der gesetzlichen Regelung, wonach in diesbezüglichen Fällen eine Kündigung erforderlich ist, klar entgegen. Ebenso müsse die Bank konkrete Gründe darlegen, weshalb die Nutzung des Internetbankings der Einhaltung der Regelungen zum Pfändungsschutzkonto entgegensteht. Diese Gründe war die Bank im vorliegenden Fall schuldig geblieben.
Für welche Personengruppe ist die Einrichtung eines Pfändungsschutzkontos sinnvoll?
Was muss ich bei der Einrichtung eines Pfändungsschutzkontos beachten?
Zu diesen und weiteren Fragen stehen wir Ihnen gerne als Ansprechpartner zur Verfügung